{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-01-04", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-155_2006-01-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_155_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcffabd3d4aaf639df053811f495027ef34917a494b92fc400af68960bcaa3f4d641ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcffabd3d4aaf639df053811f495027ef34917a494b92fc400af68960bcaa3f4d641ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_155", "Checksum": "90fce689e0fec3f24a2e42af1ccba85a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 155"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 04.01.2006 S 2005 155"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer 04.01.2006 S 2005 155"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera 04.01.2006 S 2005 155"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 04:48:17", "Checksum": "dfae265e3b39fad4d5207e25edde541a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 04.01.2006 S 2005 155\nRegeste:\nEinstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung\n\n b) Wie oben dargetan, liegt hier ein Einstellungsgrund nach Art. 44 Abs. 1 lit. b\nAVIV vor. Dies hat zur Konsequenz, dass gestützt auf Art. 45 Abs. 3 AVIV\nzwingend von einem schweren Verschulden ausgegangen werden muss,\nsofern eine zumutbare Stelle ohne entschuldbaren Grund gekündigt wurde\n(BGE 130 V 129). Dabei gilt eine Kündigung in der Probezeit grundsätzlich\nals entschuldbar und ist somit nicht zum vornherein als schweres Verschulden\nzu würdigen; es sei denn, das Arbeitsverhältnis wurde leichtfertig, aus einer\nLaune heraus aufgelöst (Chopard, a.a.O., S. 120 f. u.170; Nussbaumer,\nArbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht,\nSoziale Sicherheit, N 712). Genau dies ist hier der Fall, hat doch der\nBeschwerdeführer kaum einen Tag mit seiner Kündigung gewartet, als ihn der\nArbeitgeber auf seine durch die Weiterbildung beeinflusste Präsenz\nhingewiesen hatte. mit Blick auf das Kündigungsschreiben und in Anbetracht\nder gültigen Weiterbildungsvereinbarung, auf welche der Beschwerdeführer\nin seinen Schriften auch wiederholt hinweist, erscheint diese Kündigung gar\nals Trotzreaktion. Auch andere entschuldbare Gründe liegen nicht vor,\nweshalb zwingend von einem schweren Verschulden auszugehen ist.\n\nc) Die Einstelldauer muss also nach der aufgezeigten \"Strafskala\" zwischen 31-\n60 Tagen betragen. Zur Ermittlung des massgebenden Verschuldensgrades\nkönnen die in Art. 63 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR\n311.0) für die Strafzumessung angeführten Kriterien analog herangezogen\nwerden. Dem Verwaltungsgericht ist bei der Beurteilung der\nEinstellungsdauer jedoch Zurückhaltung geboten, da den\nVerfügungsinstanzen hierbei ein grosser Ermessensspielraum zukommt.\nVorliegend hat die Vorinstanz auf eine Kürzung von 40 Tagen erkannt. Die\nEinstellung liegt somit im unteren Mittelfeld des anwendbaren Strafrahmens.\nDas Gericht kann hierin keine Verletzung des Ermessenspielraums der\nVerfügungsinstanz erkennen. Vielmehr erscheint die Höhe der Einstelltage als\nangemessen, gilt es doch zu beachten, dass der Beschwerdeführer nichts\nunternommen hat um Arbeitslosigkeit zu vermeiden; im Gegenteil, er hat\ndirekt gekündigt, als ihm trotz schriftlicher Vereinbarung ein Abbruch seiner\nWeiterbildung nahe gelegt wurde. Obschon dem Beschwerdeführer in\nconcreto ein Beharren auf dem Vereinbarten nicht nur zumutbar, sondern in\nAnbetracht des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des\nBeschwerdeführers zu erwarten gewesen wäre. Der Beschwerdeführer war ja\nauch bereit rechtliche Schritte zu unternehmen, als es um eine vertraglich\nzugesicherte Lohnerhöhung ging. Die erwähnte Unterlassung ist ihm\nzusätzlich zur Schuld anzurechnen.\n4. Der angefochtene Einspracheentscheid ist damit in jeder Hinsicht rechtens\nund haltbar, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.\n\n5. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG und Art. 11 der kantonalen Verordnung über das\nVerfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VSS; BR 542.300) ist das\nkantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen - ausser bei\nleichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung - kostenlos, weshalb\nvorliegend keine Kosten erhoben werden.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n"}