{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-01-04", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-155_2006-01-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_155_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcffabd3d4aaf639df053811f495027ef34917a494b92fc400af68960bcaa3f4d641ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcffabd3d4aaf639df053811f495027ef34917a494b92fc400af68960bcaa3f4d641ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_155", "Checksum": "90fce689e0fec3f24a2e42af1ccba85a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 155"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 04.01.2006 S 2005 155"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Einstellungsgrund einerseits und der\nDauer der Einstellung anderseits zu unterscheiden.\n\n2. a) Nach Art. 30 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG; SR 837.0) ist ein\nVersicherter in der Anspruchsberechtigung auf\nArbeitslosenversicherungstaggeld dann einzustellen, wenn er namentlich\ndurch eigenes Verschulden arbeitslos geworden ist (Abs. 1 lit. a). Laut Art. 44\nAbs. 1 AVIV gilt die Arbeitslosigkeit insbesondere dann als selbstverschuldet,\nwenn der Versicherte, wie vorliegend, das Arbeitsverhältnis von sich aus\naufgelöst hat, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert war; es sei denn,\ndass ihm der Verbleib an der bisherigen Arbeitsstelle nicht zugemutet werden\nkonnte (lit. b). Die Pflicht zur Beibehaltung einer Stelle ist Teil der dem\nVersicherten obliegenden Schadenminderungspflicht im\nSozialversicherungsrecht und findet ihre Grenze am Zumutbarkeitsgedanken\n(Art. 16 AVIG). In diesem Sinne wird davon ausgegangen, dass eine Stelle\ndem Versicherten grundsätzlich dann nicht zum Beibehalten zugemutet\nwerden kann, wenn sie auch nicht zur Annahme zumutbar wäre. Die\nZumutbarkeitsregeln nach Art. 16 AVIG können hierfür als Auslegungshilfe\nherangezogen werden (Gerhards, Kommentar zum\nArbeitslosenversicherungsgesetzt, Art. 30 N 13). Dabei ist aber die\nZumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz strenger zu beurteilen als die\nZumutbarkeit der Annahme einer Stelle, zumal der Versicherte die Stelle\nzumindest beim Antritt selber als zumutbar bewertet haben musste. So kann\ndem Versicherten im Regelfall zugemutet werden, für eine begrenzte Zeit in\neinem unbefriedigenden Arbeitsverhältnis zu verbleiben, um von dort aus eine\nneue Stelle zu suchen. Belastende Verhältnisse am Arbeitsplatz begründen\ndemnach keine Unzumutbarkeit für den Arbeitnehmer (Chopard, Die\nEinstellung in der Anspruchsberechtigung, S. 116 f.).\n\nb) Vorliegend versucht der Beschwerdeführer eine Unzumutbarkeit mit\nallgemeinen Unzumutbarkeitsgründen, der fehlenden Unterstützung für die\nWeiterbildung und drohender gesundheitlichen Störungen gemäss Art. 16\nAbs. 2 lit. c AVIG zu begründen. Da sich andere Gründe für eine\nUnzumutbarkeit nach Art. 16 Abs. 2 lit. a-i AVIG aus den Akten nicht ergeben,\nwas auch zu keinem Zeitpunkt vom Versicherten behauptet, oder gar\nbewiesen wurde, können nach den gemachten Ausführungen (E. 2. a)\ndiejenigen des Beschwerdegegners nur bestätigt und präzisiert werden, ist es\ndoch zutreffend, dass ein gespanntes Verhältnis zu Vorgesetzten oder\nanderen mitarbeitenden Personen alleine nicht für die Annahme einer\nUnzumutbarkeit genügt. Auch ein nicht den Vorstellungen des\nBeschwerdeführers entsprechendes Betriebsklima und mangelnde\nIdentifikation mit dem Arbeitgeber genügen hierzu keineswegs (Chopard,\na.a.O., S. 124). Ebenso zutreffend ist, dass der Beschwerdeführer mit der\nKündigung der Stelle freiwillig eine anschliessende Arbeitslosigkeit in Kauf\nnahm, nur, um den eigenen persönlichen Bedürfnissen folgend, eine\nWeiterbildung zu realisieren. Der Beschwerdeführer hätte sich so organisieren\nmüssen, um eine anschliessende und nur auf subjektive Faktoren\nzurückführbare Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Ansonsten kann die\nArbeitslosenversicherung dafür keine Haftung übernehmen, selbst wenn dies\nden Verzicht auf die Weiterbildung bedeutet hätte (Chopard, a.a.O., S. 123).\nVorliegend kommt noch erschwerend hinzu, dass mit einer\nZusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag die Voraussetzungen für eine\nberufsbegleitende Weiterbildung mit dem Arbeitgeber vertraglich geregelt\nwaren, worauf der Beschwerdeführer hätte beharren können und auch\nmüssen. Schliesslich ist es zutreffend, dass der Beschwerdeführer die\nUnzumutbarkeit zwar zusätzlich mit drohenden gesundheitlichen Störungen\nbegründet, jedoch eine solche weder glaubhaft macht, geschweige denn\nbeweist. So bleibt diese Begründung lediglich Behauptung des\nBeschwerdeführers (Chopard, a.a.O., S. 123).\n\nc) Zusammenfassend ergibt sich somit, dass zum Zeitpunkt der Kündigung kein\nGrund gegeben war, durch den sich die Kündigung wegen Unzumutbarkeit\nhätte rechtfertigen lassen. Daraus folgt, dass der Einstellungsgrund laut Art.\n44 Abs. 1 lit. b AVIV im konkreten Fall zweifelsfrei erfüllt und der\nBeschwerdeführer somit auch zu Recht in der Anspruchsberechtigung\neingestellt wurde.\n\n3. a) Damit bleibt noch zu klären, ob die Einstellung auch hinsichtlich ihrer Dauer\ngerechtfertigt ist. Nach Art. 45 Abs. 2 AVIV bemisst sich die Dauer der\nLeistungseinstellung nach dem Verschulden des Versicherten an der\nArbeitslosigkeit. Bei leichtem Verschulden beträgt die Einstellungsdauer 1-15\nTage (lit. a), bei mittelschwerem Verschulden 16-30 Tage (lit. b) und bei\nschwerem Verschulden 31-60 Tage (lit. c).\n\n"}