{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-01-04", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-155_2006-01-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_155_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcffabd3d4aaf639df053811f495027ef34917a494b92fc400af68960bcaa3f4d641ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcffabd3d4aaf639df053811f495027ef34917a494b92fc400af68960bcaa3f4d641ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_155", "Checksum": "90fce689e0fec3f24a2e42af1ccba85a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 155"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 04.01.2006 S 2005 155"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Die Begründung folgt dabei hauptsächlich\ndem schon in seiner Stellungnahme vom 21. September 2005 Vorgebrachten.\nAls zusätzliche Gründe, die für eine Unzumutbarkeit der Arbeitsstelle\nsprechen würden, behauptete er, dass er nie richtig eingearbeitet worden sei.\nSo sei zum Beispiel nie über Arbeitsteilung etc. gesprochen worden. Er habe\ndaher versucht, aus dem vorhandenen Chaos das Beste zu machen. Auch\nhabe er seinen vertraglich vereinbarten Lohn unter Androhung der\nRechtsmittelanwendung erkämpfen müssen. Zudem sei er gezwungen\nworden, bis über seine psychischen Grenzen hinaus Leistungen zu erbringen.\nUnd obwohl er weit über die Norm hinaus Arbeitsstunden für die\nUnternehmung geleistet habe, sei ihm jede Unterstützung seitens der …\nentzogen worden. Für ihn sei damals festgestanden, dass die … sich nicht an\nden Arbeitsvertrag habe halten wollen, wodurch er sich zum Handeln\ngezwungen gesehen habe. Er habe daher das Unternehmen so rasch wie\nmöglich verlassen müssen. Ab dem Kündigungstermin habe er dann alles\nunternommen, um möglichst schnell wieder eine Tätigkeit aufnehmen zu\nkönnen, was das regionale Arbeitsvermittlungszentrum und das\nGemeindearbeitsamt bestätigen könnten. Er habe unterdessen bei der … auf\nden 1. Januar 2006 eine neue Arbeit gefunden. Zu seiner Überraschung habe\nes aber länger gedauert, bis er diese neue Stelle bekommen habe. Den Grund\ndafür sehe er in Ferienabwesenheiten von Entscheidsträgern im Juli und\nAugust 2005. Da sei ihm aber ja die ungewöhnlich lange Kündigungsfrist von\ndrei Monaten im ersten Anstellungsjahr entgegengekommen, ansonsten wäre\ner schon lange arbeitslos.\n\n4. Am 20. Oktober 2005 wies die ALK GR die Einsprache ab. Zur Begründung\nwurde angeführt, dass der Versicherte seine Arbeitsstelle ohne Zusicherung\neiner anderen selber gekündigt habe und dass er nur bei Unzumutbarkeit des\nVerbleibens an dieser Stelle nicht in der Anspruchsberechtigung hätte\neingestellt werden müssen. In diesem Fall seien jedoch keine Gründe\nvorgebracht worden, die eine Unzumutbarkeit begründen würden. So könne\neinem Versicherten in der Regel zugemutet werden, für eine begrenzte Zeit\nin einem unbefriedigenden oder belastenden Arbeitsverhältnis zu verbleiben,\num von dort aus eine neue Stelle zu suchen. Auch Überstunden, Differenzen\nüber Lohnhöhe und eine mangelnde Identifikation mit den Gepflogenheiten\nder Arbeitgeberin änderten daran nichts. Eine behauptete Unzumutbarkeit\naus medizinischen Gründen wäre mittels eines eindeutigen Arztzeugnisses\nzu beweisen. Ein Arztzeugnis liege aber nicht vor. Auch aus der Tatsache,\ndass ihm die Arbeitgeberin nahe gelegt habe, die Weiterbildung zu\nunterbrechen und diese später weiterzuführen, könne keine Unzumutbarkeit\nabgeleitet werden. Ihm wäre es daher zuzumuten gewesen, bis zum Auffinden\neiner neuen, besser geeigneten Stelle an der alten zu verbleiben und\ndementsprechend die Weiterbildung vorübergehend zu unterbrechen. Die\nEinstelltage seien somit zu Recht und mit 40 Arbeitstagen vertretbar im\nmittleren Bereich des verordneten schweren Verschuldens erteilt worden.\n\n5. Am 15. November 2005 erhob der Versicherte frist- und formgerecht\nBeschwerde gegen den Einspracheentscheid mit identischem Begehren und\nBegründung, wie in seiner Einsprache. Er betonte erneut, dass das\nVerbleiben an der bisherigen Stelle unzumutbar gewesen sei, auch wenn er\nkein ärztliches Zeugnis eingeholt habe. Er habe die Situation am Arbeitsplatz\nund die Auswirkungen auf seine persönliche Verfassung frühzeitig erkannt.\nDie Kündigung sei daher nicht fahrlässig, sondern umsichtig gewesen.\nAusserdem habe er zur Zeit des ihm nahe gelegten Studienabbruchs bereits\ndrei Viertel der Schulzeit hinter sich gehabt. Hätte er es unterbrochen, wäre\nder gesamte Aufwand verloren gewesen und er hätte später mit grösster\nWahrscheinlichkeit wieder von vorne beginnen müssen, um zur\nDiplomprüfung zugelassen zu werden. Zudem sei der bevorstehende\nAbschluss des Nachdiplomstudiums sicherlich behilflich bei der jetzigen\nStellenbesetzung gewesen. Hätte er nach den Vorstellungen der ALK GR\ngehandelt, hätte er heute weder den bevorstehenden Abschluss noch eine\nArbeit. Aus seinem Lebenslauf ersehe man, dass er eine fundierte,\nberufsbegleitende Ausbildung vollzogen habe. Auch bei den persönlichen\nVerhältnissen habe er nur positive Werte an den Tag gelegt, was bei der\nEinstellungsdauer berücksichtigt werden müsse.\n\n6. Am 30. November 2005 stellte die ALK GR den Antrag auf Abweisung der\nBeschwerde. Zur Begründung verzichtete die ALK GR auf eine ausführliche\nVernehmlassung und verwies auf ihren Einspracheentscheid.\n\n7. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird,\nsoweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Anfechtungsobjekt bildet im vorliegenden Beschwerdeverfahren der\nEinspracheentscheid der ALK GR vom 20. Oktober 2005 und die diesem\nzugrunde liegende Einstellungsverfügung V 2005/1427 vom 30. September\n2005.\n\n"}