{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-01-04", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-155_2006-01-04.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_155_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcffabd3d4aaf639df053811f495027ef34917a494b92fc400af68960bcaa3f4d641ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcffabd3d4aaf639df053811f495027ef34917a494b92fc400af68960bcaa3f4d641ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_155", "Checksum": "90fce689e0fec3f24a2e42af1ccba85a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 155"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 04.01.2006 S 2005 155"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Januar 1966 geboren, verheiratet und Vater von zwei Kindern.\nVom 1. Februar bis zum 31. August 2005 arbeitete er bei der … als Bauführer\nund Bereichsleiter. Am 18. Mai 2005 kündigte er noch während der\nviermonatigen Probezeit diese Stelle auf Ende August 2005.\n\nAm 27. Mai 2005 meldete er sich zur Arbeitsvermittlung an. Am 1. September\n2005 erhob er Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab selbigem Datum.\nIm Antragsformular gab der Versicherte als Kündigungsgrund das\nNichteinhalten vertraglicher Abmachungen an. Die Arbeitgeberbescheinigung\nvom 31. August verweist diesbezüglich auf das Kündigungsschreiben des\nVersicherten vom 18. Mai 2005. In diesem schrieb der Versicherte, dass es\nfür ihn ausser Frage stehe, sein Nachdiplomstudium in Betriebswissenschaft\nabzubrechen und zu einem späteren Zeitpunkt weiterzuführen. Da die\nmomentane Situation innerhalb der Firma aber eine Weiterbildung in diesem\nRahmen nicht zulasse, kündige er.\n\n2. Mit Schreiben vom 20. September 2005 wurde der Versicherte von der\nArbeitslosenkasse Graubünden (ALK GR) im Hinblick auf eine mögliche\nEinstellung der Anspruchsberechtigung wegen Kündigens der Arbeitsstelle\nohne Zusicherung einer neuen gleichwertigen Tätigkeit zur Stellungnahme\naufgefordert.\nIn seiner Stellungnahme vom 21. September 2005 führte der Versicherte aus,\ndass in seinem Arbeitsvertrag schriftlich festgehalten worden sei, dass er bei\nseiner Weiterbildung Unterstützung seitens der Unternehmung erhalten\nwerde. Am 17. Mai 2005 habe der Geschäftsführer seines damaligen\nArbeitgebers ihn jedoch informiert, dass seine Präsenzzeit ungenügend sei\nund werde durch das Nachdiplomstudium beeinträchtigt. Er müsse daher\ninnert weniger Tage entscheiden, sein Nachdiplomstudium abzubrechen, um\nmehr Zeit für die Firma zu haben und dies, obwohl er im Februar 182.5, im\nMärz 218.5 und im April 238.75 Stunden für die Unternehmung da gewesen\nsei. Hierzu führte der Versicherte weiter aus, dass er in seine Weiterbildung\nfinanziell und zeitlich sehr viel investiert habe und nicht bereit gewesen sei,\ndiese Investition zu gefährden. In diesen Bemühungen habe er von seinem\nArbeitgeber auch keine Unterstützung erhalten und er habe sich das erste Mal\nin seiner beruflichen Tätigkeit im Stich gelassen gefühlt, was für ihn\nunerträglich geworden sei. Zudem habe er später auch festgestellt, dass das\nGeschäftsgebaren der … nicht mit seinen inneren Werten vereinbar sei.\nSchliesslich bezeichnete der Versicherte in diesem Schreiben das Verhalten\ndes Geschäftsleiters als im Nachhinein höchst fragwürdig und behauptete,\ndass ihm gegenüber Mobbing betrieben worden sei. Hätte er darum nicht die\nKonsequenzen gezogen, wäre er ein Fall für den Psychiater geworden. Sein\nEntschluss, die Unternehmung so bald als möglich zu verlassen, sei\nzusätzlich durch das Verhalten seines direkten Vorgesetzten während der\nletzten drei Monate bestätigt worden. Früher oder später wäre es daher so\noder so zum Bruch gekommen. Aus all diesen Gründen sei er nicht\neinverstanden mit einer vorübergehenden Einstellung in seiner\nAnspruchsberechtigung.\n\nMit Verfügung vom 30. September 2005 (V 2005/1427) wurde der Versicherte\nfür 40 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Zur Begründung wurde\nangeführt, dass er die Stelle ohne Zusicherung einer anderen gekündigt habe.\nTriftige Gründe, welche eine Unzumutbarkeit des Verbleibens am bisherigen\nArbeitsplatz begründen würden, seien von ihm nicht vorgebracht worden. Er\nhabe somit ohne entschuldbaren Grund gekündigt. Gemäss Art. 45 Abs. 3 der\nVerordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die\nInsolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) liege in einem solchen Fall ein\nschweres Verschulden vor, was nach Art. 45 Abs. 2 lit. c AVIV eine Einstellung\nvon Mindestens 31 Arbeitstagen ausmache.\n\n"}