b) An diesem Ergebnis vermögen auch die Rügen betreffend angeblicher Verletzung des rechtlichen Gehörs nichts zu ändern, zeigt doch schon die sehr einlässliche Beschwerdeschrift, dass der Beschwerdeführer genau wusste, aus welchen Motiven die Vorinstanz die Einsprache abgelehnt hatte (BGE 126 I 97; Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., N 1705 f.). Dieser Vorwurf erweist sich somit als unbegründet.