Vielmehr erscheint die Höhe der Einstelltage als angemessen, gilt es doch zu beachten, dass eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit schwer wiegt. Auch eine Reduktion wegen Mitverschuldens bleibt ausgeschlossen, zumal eine Verletzung der vertraglichen Pflichten durch den Arbeitgeber nicht vorliegt und auch nicht bestätigt wurde. 5. a) Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich damit in jeder Hinsicht als rechtens und haltbar, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.