Dem Verwaltungsgericht ist bei der Beurteilung der Einstellungsdauer jedoch Zurückhaltung geboten, da den Verfügungsinstanzen hierbei ein grosser Ermessensspielraum zukommt. Vorliegend hat die Vorinstanz auf eine Kürzung von 35 Tagen erkannt. Die Einstellung liegt somit im unteren Drittel des schweren Verschuldens. Hierin kann das Gericht aber keine Verletzung des Ermessenspielraums der Verfügungsinstanz erkennen. Vielmehr erscheint die Höhe der Einstelltage als angemessen, gilt es doch zu beachten, dass eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit schwer wiegt.