Dabei spielt nach den gemachten Ausführungen (E. 2. b) gerade keine Rolle, dass dem Beschwerdeführer im Arbeitszeugnis eine gute Arbeitsleistung ausgewiesen wurde; abgesehen davon, dass dieses offensichtlich ein Gefälligkeitszeugnis ist und einzig aus dem Grund so formuliert wurde, um dem Beschwerdeführer sein wirtschaftliches Fortkommen nicht noch zusätzlich zu erschweren.