Insofern werden damit auch die Schreiben der Arbeitgeberin vom 11. August 2005 und 10. Oktober 2005 dahingehend bestätigt, dass der Beschwerdeführer seine Entlassung einzig durch sein eigenes, vermeidbares und schuldhaftes Verhalten verursacht hat, weshalb er auch in seiner Anspruchsberechtigung einzustellen war. Dabei spielt nach den gemachten Ausführungen (E. 2. b) gerade keine Rolle, dass dem Beschwerdeführer im Arbeitszeugnis eine gute Arbeitsleistung ausgewiesen wurde;