Eine Begründungspflicht hatte er dafür nicht. Aus der Aussage des Zeugen erhellt sodann, dass nicht direkt die schlechte Arbeitsleistung zur Kündigung des Beschwerdeführers geführt hat, sondern vor allem sein Verhalten nach dem Tourenwechsel, so dass es zu einer Abmahnung und später zur Kündigung kam. Insofern werden damit auch die Schreiben der Arbeitgeberin vom 11. August 2005 und 10. Oktober 2005 dahingehend bestätigt, dass der Beschwerdeführer seine Entlassung einzig durch sein eigenes, vermeidbares und schuldhaftes Verhalten verursacht hat, weshalb er auch in seiner Anspruchsberechtigung einzustellen war.