Diesbezüglich erhellt aus den Angaben beider Zeugen einzig, dass der neue Filialleiter kein idealer Chef war, wodurch die Stelle jedoch in keinem Fall unzumutbar werden konnte. Immerhin hat ein Filialeiter gerade bezüglich des Tourenwechsels - welcher ganz offensichtlich das ausschlaggebende Ereignis für die wesentliche Verschlechterung der Arbeitsleistung und die fehlende Motivation des Versicherten gewesen war - die nötige Weisungskompetenz, um einen Entscheid wie den Tourenwechsel gegenüber einem Untergebenen zu fällen, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird. Eine Begründungspflicht hatte er dafür nicht.