Am 27. März 2006 nahm auch die Arbeitslosenkasse Graubünden zu den Zeugeneinvernahmen Stellung und führte aus, die Aussage des Zeugen erhärte das in der Verfügung geltend gemachte Fehlverhalten des Versicherten. Die Aussage der Zeugin entkräfte das dem Versicherten vorgeworfene Verhalten nicht. Es sei nicht ersichtlich, weswegen ein Arbeitgeber die Kündigungsgründe bzw. das Verhalten einer versicherten Person unrichtig darstellen solle, wenn er die vertraglichen Kündigungsfristen eingehalten habe und ihm hieraus auch keine Vorteile erwüchsen;