Nur ein Kunde habe reklamiert. Dass der Beschwerdeführer Arbeit hinausgezögert habe, um nicht zuviel zu tun zu müssen, sei die Meinung des Zeugen und durch nichts Weiteres belegt. Die Reibereien unter den Chauffeuren vor der Tourenumteilung könne man nicht allein dem Beschwerdeführer anlasten. Der Beschwerdeführer habe sich korrekt verhalten. 9. Am 27. März 2006 nahm auch die Arbeitslosenkasse Graubünden zu den Zeugeneinvernahmen Stellung und führte aus, die Aussage des Zeugen erhärte das in der Verfügung geltend gemachte Fehlverhalten des Versicherten.