Zudem fehle eine Begründung für die Annahme eines schweren Verschuldens. Betreffend das Verschulden sei zu berücksichtigen, dass das Hauptverschulden für die Kündigung ohne jeden Zweifel bei der Arbeitgeberin liege, indem diese das Mobbing zugelassen habe, weshalb vorliegend höchstens ein leichtes Verschulden anzunehmen sei. 6. Am 1. Dezember 2005 verzichtete die Arbeitslosenkasse Graubünden unter Beilage und Nennung der dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegenden Akten auf die Einreichung einer Vernehmlassung.