4. Am 19. Oktober 2005 wies das KIGA die Einsprache mit der Begründung ab, der Versicherte sei nachweislich schriftlich ermahnt worden. Er habe den darin gemachten Vorwürfen nicht widersprochen. Damit sei erstellt, dass er seine Entlassung durch vermeidbares, schuldhaftes Verhalten verursacht habe. Es könne daher offen bleiben, ob der Versicherte gemobbt worden sei.