Die Kunden, welche ihm Wohlverhalten bestätigt hätten, hätte er intern mit Schimpfworten bedacht. Die mündliche Abmahnung vom 13. April 2005 habe keine nennenswerte Verbesserung gebracht. Auch die schriftliche Mahnung habe er nicht als Chance betrachtet und sich weiter destruktiv verhalten. Bei der Filiale … habe er sich negativ und beleidigend über die Mehrzahl der Mitarbeiter von … ausgelassen. Aufgrund all dieser Fakten habe man ihm kündigen müssen. Als Zeuge wurde der stellvertretende Filialleiter, …, benannt.