3. a) Dagegen liess der Versicherte am 19. September 2005 Einsprache erheben, beantragte die Aufhebung der Verfügung V 2005/1167 und begründete den Antrag hauptsächlich damit, er sei Opfer von Mobbingangriffen seiner Mitarbeiter und seines Vorgesetzten sowie dessen mangelnden Führungsfähigkeit geworden. Er habe nicht gewollt, dass ihm gekündigt werde und dies auch nicht in Kauf genommen. Er habe nur versucht, seine Arbeit in einem Umfeld von Feindseligkeiten weiterhin zur Zufriedenheit aller auszuführen. Das Arbeitszeugnis von 12. September 2005 und die Bestätigungen der Kunden unterstrichen dies.