Ein Arbeitszeugnis habe er noch keines erhalten. Der Stellungnahme lagen Bestätigungen von Kunden bei, dass diese mit der Einsatzbereitschaft, der Pünktlichkeit und der Freundlichkeit des Versicherten zufrieden gewesen seien. c) Mit Verfügung V 2005/1167 vom 17. August 2005 wurde der Versicherte wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 35 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Sein Fehlverhalten dem Arbeitgeber gegenüber stelle ein schweres Verschulden dar.