2. a) Am 5. August 2005 wurde der Versicherte zur Stellungnahme betreffend vorübergehende Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit aufgefordert. Dabei wurde ihm vorgehalten, seine Arbeitgeberin habe die Anstellung wegen mangelnder Motivation, ungenügender Leistung, mangelnder Teambereitschaft sowie Beschimpfungen und Verunglimpfungen Dritter gekündigt. b) Mit Schreiben vom 10. August 2005 nahm der Versicherte Stellung und führte aus, dass bis zum Wechsel des Filialleiters im Juli 2003 im Betrieb alles bestens gewesen sei.