Am 10. August 2005 wurde die Arbeitgeberin, weil in der Arbeitgeberbescheinigung vom 25. Juli 2005 keine Gründe für die Kündigung angeben waren, von der Arbeitslosenkasse Graubünden zur Stellungnahme aufgefordert. Am 11. August 2005 schrieb die Arbeitgeberin, dass einzig Gründe die der Versicherte zu vertreten habe, wie sein unmotiviertes, unkollegiales und ruf- sowie geschäftsschädigendes Verhalten, zur Entlassung geführt hätten.