1. … ist 1978 geboren und ledig. Er war seit dem 4. Dezember 2000 als Chauffeur der Filiale … angestellt. Am 20. Mai 2005 kündigte die Arbeitgeberin dem Versicherten die Stelle per 31. Mai auf den 31. Juli 2005. Ab 1. August 2005 beanspruchte der Versicherte Arbeitslosenentschädigung. Schon am 21. Juni 2005 hatte er sich zur Arbeitsvermittlung angemeldet. Am 10. August 2005 wurde die Arbeitgeberin, weil in der Arbeitgeberbescheinigung vom 25. Juli 2005 keine Gründe für die Kündigung angeben waren, von der Arbeitslosenkasse Graubünden zur Stellungnahme aufgefordert.