{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-04-28", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-154_2006-04-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_154_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfdcf5f35f58ab0e4693f81f4c2777406084b238c0c12a5875eea105876bde67071ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfdcf5f35f58ab0e4693f81f4c2777406084b238c0c12a5875eea105876bde67071ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_154", "Checksum": "da1b4c679b91cc632171627382014fb3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 154"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 28.04.2006 S 2005 154"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Dies gilt insbesondere für die Aussage des\nZeugen …, zumal es keinen Grund gibt an der Glaubwürdigkeit dieses\nZeugen zu zweifeln - seine Aussage weist keine Belastungstendenz auf, so\nkritisierte er auch den eigenen Vorgesetzten - zudem kennt er den\nBeschwerdeführer auch schon länger und hat als stellvertretender Filialleiter\nvor allem auch den nötigen Einblick in Entscheidprozesse und die diesen\nEntscheiden zugrunde liegenden Überlegungen. Dieser Einblick fehlt der\nZeugin … als blosser Mitarbeiterin. Bezeichnend dafür ist, dass sie keine\nAngaben zum Kündigungsgrund macht. Auch der Mobbingvorwurf wird von\nihr nicht bestätigt. Diesbezüglich erhellt aus den Angaben beider Zeugen\neinzig, dass der neue Filialleiter kein idealer Chef war, wodurch die Stelle\njedoch in keinem Fall unzumutbar werden konnte. Immerhin hat ein Filialeiter\ngerade bezüglich des Tourenwechsels - welcher ganz offensichtlich das\nausschlaggebende Ereignis für die wesentliche Verschlechterung der\nArbeitsleistung und die fehlende Motivation des Versicherten gewesen war -\ndie nötige Weisungskompetenz, um einen Entscheid wie den Tourenwechsel\ngegenüber einem Untergebenen zu fällen, was vom Beschwerdeführer auch\nnicht bestritten wird. Eine Begründungspflicht hatte er dafür nicht. Aus der\nAussage des Zeugen erhellt sodann, dass nicht direkt die schlechte\nArbeitsleistung zur Kündigung des Beschwerdeführers geführt hat, sondern\nvor allem sein Verhalten nach dem Tourenwechsel, so dass es zu einer\nAbmahnung und später zur Kündigung kam. Insofern werden damit auch die\nSchreiben der Arbeitgeberin vom 11. August 2005 und 10. Oktober 2005\ndahingehend bestätigt, dass der Beschwerdeführer seine Entlassung einzig\ndurch sein eigenes, vermeidbares und schuldhaftes Verhalten verursacht hat,\nweshalb er auch in seiner Anspruchsberechtigung einzustellen war. Dabei\nspielt nach den gemachten Ausführungen (E. 2. b) gerade keine Rolle, dass\ndem Beschwerdeführer im Arbeitszeugnis eine gute Arbeitsleistung\nausgewiesen wurde; abgesehen davon, dass dieses offensichtlich ein\nGefälligkeitszeugnis ist und einzig aus dem Grund so formuliert wurde, um\ndem Beschwerdeführer sein wirtschaftliches Fortkommen nicht noch\nzusätzlich zu erschweren.\n\n4. Damit bleibt noch zu klären, ob die Einstellung auch hinsichtlich ihrer Dauer\ngerechtfertigt ist. Nach Art. 45 Abs. 2 AVIV bemisst sich die Dauer der\nLeistungseinstellung nach dem Verschulden der versicherten Person an der\nArbeitslosigkeit. Bei leichtem Verschulden beträgt die Einstellungsdauer 1-15\nTage (lit. a), bei mittelschwerem Verschulden 16-30 Tage (lit. b) und bei\nschwerem Verschulden 31-60 Tage (lit. c). Dem Verwaltungsgericht ist bei der\nBeurteilung der Einstellungsdauer jedoch Zurückhaltung geboten, da den\nVerfügungsinstanzen hierbei ein grosser Ermessensspielraum zukommt.\nVorliegend hat die Vorinstanz auf eine Kürzung von 35 Tagen erkannt. Die\nEinstellung liegt somit im unteren Drittel des schweren Verschuldens. Hierin\nkann das Gericht aber keine Verletzung des Ermessenspielraums der\nVerfügungsinstanz erkennen. Vielmehr erscheint die Höhe der Einstelltage als\nangemessen, gilt es doch zu beachten, dass eine selbstverschuldete\nArbeitslosigkeit schwer wiegt. Auch eine Reduktion wegen Mitverschuldens\nbleibt ausgeschlossen, zumal eine Verletzung der vertraglichen Pflichten\ndurch den Arbeitgeber nicht vorliegt und auch nicht bestätigt wurde.\n5. a) Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich damit in jeder Hinsicht\nals rechtens und haltbar, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.\n\nb) An diesem Ergebnis vermögen auch die Rügen betreffend angeblicher\nVerletzung des rechtlichen Gehörs nichts zu ändern, zeigt doch schon die\nsehr einlässliche Beschwerdeschrift, dass der Beschwerdeführer genau\nwusste, aus welchen Motiven die Vorinstanz die Einsprache abgelehnt hatte\n(BGE 126 I 97; Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., N 1705\nf.). Dieser Vorwurf erweist sich somit als unbegründet.\n\n6. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG und Art. 11 der kantonalen Verordnung über das\nVerfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VSS; BR 542.300) ist das\nkantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen - ausser bei\nleichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung - kostenlos, weshalb\nvorliegend keine Kosten erhoben werden. Eine aussergerichtliche\nEntschädigung steht der obsiegenden Vorinstanz nicht zu (Umkehrschluss\naus Art. 61 lit. g ATSG).\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n"}