{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-04-28", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-154_2006-04-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_154_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfdcf5f35f58ab0e4693f81f4c2777406084b238c0c12a5875eea105876bde67071ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfdcf5f35f58ab0e4693f81f4c2777406084b238c0c12a5875eea105876bde67071ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_154", "Checksum": "da1b4c679b91cc632171627382014fb3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 154"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 28.04.2006 S 2005 154"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Die Touren\nseien geändert worden, um (auch) ihm eine Abwechslung zu bieten. Ein\nKunde habe gesagt, der Versicherte rede etwas zu viel. Andere\nBeanstandungen von Kunden seien ihm nicht bekannt. Sein negatives\nVerhalten sei dann sehr deutlich geworden, als die Touren gewechselt worden\nseien. Schon vorher habe es Reibereien gegeben, welche man aber nicht\nallein dem Versicherten zur Last legen könne. … und der Versicherte hätte\nnach dem Tourenwechsel nur noch das nötigste gemacht. Die Mitteilung des\nTourenwechsels habe der Filialleiter eines Morgens in Anwesenheit aller und\nohne irgendwelche Begründung gemacht. Das habe er nicht gut gefunden und\ndies dem Filialleiter nachher auch mitgeteilt. Das Verhalten des Versicherten\ngegenüber den übrigen Mitarbeitern und den Vorgesetzten sei korrekt\ngewesen und das Verhältnis von den erwähnten Reibereien abgesehen,\nnormal. Hie und da sei ein unschönes Wort zu anderen Mitarbeitern gefallen.\nAus Sicht des Arbeitsgebers seien die fehlende Motivation des\nBeschwerdeführers und dessen ständige Sticheleien zuviel geworden.\nWahrscheinlich habe dieser die schriftliche Abmahnung schon als halbe\nKündigung statt als Aufmunterung zur korrekten Arbeitsleistung verstanden.\nDie übrigen Mitarbeiter hätten den Versicherten nicht beschimpft oder\ngehänselt.\n\n8. Am 6. März 2006 liess der Beschwerdeführer zu den Zeugeneinvernahmen\ndahingehend Stellung nehmen, dass durch die Aussagen gezeigt werde, dass\ndas schlechte Betriebsklima mit dem Eintritt des neuen Filialleiters entstanden\nsei. Auch räume der Zeuge … ein, dass die Änderung der Verkaufstouren auf\nunschöne und unübliche Art und Weise, mithin ohne jede Begründung, erfolgt\nsei. Weiter habe der Zeuge bestätigt, dass der Beschwerdeführer die Arbeit,\ndie man ihm zuwies, tadellos erledigt habe. Gegenüber Kunden sei er korrekt\ngewesen. Nur ein Kunde habe reklamiert. Dass der Beschwerdeführer Arbeit\nhinausgezögert habe, um nicht zuviel zu tun zu müssen, sei die Meinung des\nZeugen und durch nichts Weiteres belegt. Die Reibereien unter den\nChauffeuren vor der Tourenumteilung könne man nicht allein dem\nBeschwerdeführer anlasten. Der Beschwerdeführer habe sich korrekt\nverhalten.\n9. Am 27. März 2006 nahm auch die Arbeitslosenkasse Graubünden zu den\nZeugeneinvernahmen Stellung und führte aus, die Aussage des Zeugen\nerhärte das in der Verfügung geltend gemachte Fehlverhalten des\nVersicherten. Die Aussage der Zeugin entkräfte das dem Versicherten\nvorgeworfene Verhalten nicht. Es sei nicht ersichtlich, weswegen ein\nArbeitgeber die Kündigungsgründe bzw. das Verhalten einer versicherten\nPerson unrichtig darstellen solle, wenn er die vertraglichen Kündigungsfristen\neingehalten habe und ihm hieraus auch keine Vorteile erwüchsen; dies ganz\nim Gegensatz zu einer versicherten Person, die aufgrund eventueller\nEinstelltage enormes finanzielles Interesse an einer unrichtigen\nSachverhaltsdarstellung habe.\n\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird,\nsoweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners\nvom19. Oktober 2005. Strittig und zu beurteilen ist, ob der Beschwerdeführer\nzu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 35 Tage in der\nAnspruchsberechtigung eingestellt wurde.\n\n2. a) Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist eine versicherte Person in der\nAnspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden\narbeitslos geworden ist. Gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die\nobligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung\n(AVIV; SR 837.02) gilt die Arbeitslosigkeit namentlich dann als\nselbstverschuldet, wenn der Versicherte durch sein Verhalten, insbesondere\nwegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur\nAuflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat. Den in Art. 44 Abs. 1 AVIV\ngenannten Einstellungsgründen kommt dabei lediglich beispielhafter\nCharakter zu. Ob selbstverschuldete Arbeitslosigkeit vorliegt, beurteilt sich\nprimär nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG (BGE 122 V 45 E. 3c/bb). Ein\nSelbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor,\nwenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren\nzuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und\nVerhältnissen vermeidbaren Verhalten des Versicherten liegt, für das die\nArbeitslosenversicherung die Haftung nicht übernimmt (ARV 1998 Nr. 9, 1982\nNr. 4; Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I,\nN 8 zu Art. 30; Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Zürich\n1998, S. 105).\n\nb) Dabei genügt es, wenn das Verhalten des Versicherten im Allgemeinen\nAnlass zur Entlassung gegeben hat. Dazu gehören auch charakterliche\nEigenschaften im weiteren Sinne, die den Arbeitnehmer für den Betrieb\nuntragbar erscheinen lassen, ohne dass Beanstandungen in beruflicher\nHinsicht vorgelegen haben müssen (ARV 1981 Nr. 11; Chopard, a.a.O., S.\n107 mit Hinweisen).\n\n"}