{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-04-28", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-154_2006-04-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_154_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfdcf5f35f58ab0e4693f81f4c2777406084b238c0c12a5875eea105876bde67071ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfdcf5f35f58ab0e4693f81f4c2777406084b238c0c12a5875eea105876bde67071ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_154", "Checksum": "da1b4c679b91cc632171627382014fb3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 154"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 28.04.2006 S 2005 154"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Oktober 2005 schrieb der Filialleiter\nvon … namens der ehemaligen Arbeitgeberin, dass der Versicherte nur die\nihm zugewiesenen Arbeiten erledigt und Mehraufwand abgelehnt habe. Er\nhabe immer wieder Gerüchte und Unwahrheiten verbreitet, dies jedoch immer\nverleugnet. Die Kunden, welche ihm Wohlverhalten bestätigt hätten, hätte er\nintern mit Schimpfworten bedacht. Die mündliche Abmahnung vom 13. April\n2005 habe keine nennenswerte Verbesserung gebracht. Auch die schriftliche\nMahnung habe er nicht als Chance betrachtet und sich weiter destruktiv\nverhalten. Bei der Filiale … habe er sich negativ und beleidigend über die\nMehrzahl der Mitarbeiter von … ausgelassen. Aufgrund all dieser Fakten habe\nman ihm kündigen müssen. Als Zeuge wurde der stellvertretende Filialleiter,\n…, benannt.\n\n4. Am 19. Oktober 2005 wies das KIGA die Einsprache mit der Begründung ab,\nder Versicherte sei nachweislich schriftlich ermahnt worden. Er habe den\ndarin gemachten Vorwürfen nicht widersprochen. Damit sei erstellt, dass er\nseine Entlassung durch vermeidbares, schuldhaftes Verhalten verursacht\nhabe. Es könne daher offen bleiben, ob der Versicherte gemobbt worden sei.\n\n5. Dagegen liess der Versicherte am 17. November 2005 Beschwerde erheben\nund beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides und den Verzicht\nauf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung, eventuell sei eine\nEinstellung von 5 - 10 Tagen zu verfügen. Die Begründung folgt dabei\nweitgehende derjenigen der Einsprache. Weiter werden noch Verletzungen\ndes rechtlichen Gehörs gerügt. So sei im Einspracheentscheid nur eine\nsummarische Begründung enthalten und auf die Argumente der damaligen\nRechtsvertreterin des Versicherten nicht eingegangen worden, sondern\nhätten lediglich auf die Ausführungen der ehemaligen Arbeitgeberin\nabgestellt. Zudem fehle eine Begründung für die Annahme eines schweren\nVerschuldens. Betreffend das Verschulden sei zu berücksichtigen, dass das\nHauptverschulden für die Kündigung ohne jeden Zweifel bei der Arbeitgeberin\nliege, indem diese das Mobbing zugelassen habe, weshalb vorliegend\nhöchstens ein leichtes Verschulden anzunehmen sei.\n\n6. Am 1. Dezember 2005 verzichtete die Arbeitslosenkasse Graubünden unter\nBeilage und Nennung der dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde\nliegenden Akten auf die Einreichung einer Vernehmlassung.\n\n7. a) Auf Aufforderung des Instruktionsrichters hin benannten die\nArbeitslosenkasse Graubünden … und der Beschwerdeführer die ehemalige\nMitarbeiterin … als Zeugen und reichten Zeugenfragen ein. Die Zeugen\nwurden am 14. Februar 2006 einvernommen.\n\nb) … sagte aus, dass das Arbeitsklima vor Eintritt des neuen Filialleiters gut und\nnachher sehr schlecht gewesen sei. Nach dem Tourenwechsel habe der\nFilialleiter sich bis zur Kündigung über ihre Arbeit und die des\nBeschwerdeführers nicht mehr geäussert. Einmal habe der Filialleiter sie\ngegenüber den Arbeitskollegen blossgestellt. Ihr sei jedoch nicht bekannt,\ndass der Filialleiter gegenüber dem Beschwerdeführer immer reklamiert und\nihn vor den Arbeitskollegen blossgestellt habe. Der Filialleiter habe sie beide\nignoriert. Sie hätten einfach ihre Arbeit erledigt und mit dem Filialleiter nach\nder Kündigung praktisch nicht mehr gesprochen. Der Beschwerdeführer habe\nden Tourenwechsel akzeptiert und normal weiter gearbeitet. Sie wisse auch\nnicht, weshalb dem Beschwerdeführer gekündigt wurde. Auf die Kündigung\nihr und dem Beschwerdeführer gegenüber hätten die übrigen Mitarbeiter\nnormal oder gleichgültig reagiert. Betreffend eine Verwarnung hätte sie beim\nVersicherten nichts feststellen können.\n\n"}