{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-04-28", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-154_2006-04-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_154_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfdcf5f35f58ab0e4693f81f4c2777406084b238c0c12a5875eea105876bde67071ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfdcf5f35f58ab0e4693f81f4c2777406084b238c0c12a5875eea105876bde67071ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_154", "Checksum": "da1b4c679b91cc632171627382014fb3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 154"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 28.04.2006 S 2005 154"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Er war seit dem 4. Dezember 2000 als\nChauffeur der Filiale … angestellt. Am 20. Mai 2005 kündigte die\nArbeitgeberin dem Versicherten die Stelle per 31. Mai auf den 31. Juli 2005.\nAb 1. August 2005 beanspruchte der Versicherte Arbeitslosenentschädigung.\nSchon am 21. Juni 2005 hatte er sich zur Arbeitsvermittlung angemeldet. Am\n10. August 2005 wurde die Arbeitgeberin, weil in der\nArbeitgeberbescheinigung vom 25. Juli 2005 keine Gründe für die Kündigung\nangeben waren, von der Arbeitslosenkasse Graubünden zur Stellungnahme\naufgefordert. Am 11. August 2005 schrieb die Arbeitgeberin, dass einzig\nGründe die der Versicherte zu vertreten habe, wie sein unmotiviertes,\nunkollegiales und ruf- sowie geschäftsschädigendes Verhalten, zur\nEntlassung geführt hätten. Am 13. April 2005 sei er mündlich, am 3. Mai 2005\nschriftlich abgemahnt und zur Änderung seines Verhaltens und seiner\nArbeitseinstellung gegenüber Unternehmung und Mitarbeitern aufgefordert\nworden, ohne, dass sich eine Verbesserung in seinem Verhalten gezeigt\nhätte.\n\n2. a) Am 5. August 2005 wurde der Versicherte zur Stellungnahme betreffend\nvorübergehende Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen\nselbstverschuldeter Arbeitslosigkeit aufgefordert. Dabei wurde ihm\nvorgehalten, seine Arbeitgeberin habe die Anstellung wegen mangelnder\nMotivation, ungenügender Leistung, mangelnder Teambereitschaft sowie\nBeschimpfungen und Verunglimpfungen Dritter gekündigt.\nb) Mit Schreiben vom 10. August 2005 nahm der Versicherte Stellung und führte\naus, dass bis zum Wechsel des Filialleiters im Juli 2003 im Betrieb alles\nbestens gewesen sei. Der neue Geschäftsführer habe die schon zuvor nicht\nperfekte aber funktionierende Teamarbeit nicht in den Griff bekommen. Trotz\nallem habe er aber wie vorher weitergearbeitet und sich nicht beschwert. Erst\nals ein unbegründeter Wechsel seiner Tour gekommen sei und der neue\nFilialleiter auf Anfrage hin nicht in der Lage gewesen sei, eine plausible\nErklärung dafür zu geben, habe er mit einem Kadermann vom\nFirmenhauptsitz darüber gesprochen. Dieser habe zwar versprochen, zu\nschlichten, es sei jedoch nicht dazu gekommen. Als ihn auch zwei Mitarbeiter\nprovoziert hätten, habe er seinem Frust freie Bahn gelassen, weshalb es zur\nVerwarnung gekommen sei. Er habe aber seinen Job nicht verlieren wollen\nund versucht, sich nicht mehr provozieren zu lassen. Aber alle hätten gegen\nihn gearbeitet und ihn immer wieder provoziert. Seinen Ärger habe er nie bei\nder Kundschaft abgelassen. Er sei immer motiviert gewesen. Am 20. Mai 2005\nhabe er zu seiner Überraschung die Kündigung bekommen. Ein\nArbeitszeugnis habe er noch keines erhalten. Der Stellungnahme lagen\nBestätigungen von Kunden bei, dass diese mit der Einsatzbereitschaft, der\nPünktlichkeit und der Freundlichkeit des Versicherten zufrieden gewesen\nseien.\n\nc) Mit Verfügung V 2005/1167 vom 17. August 2005 wurde der Versicherte\nwegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 35 Tage in der\nAnspruchsberechtigung eingestellt. Sein Fehlverhalten dem Arbeitgeber\ngegenüber stelle ein schweres Verschulden dar.\n\n3. a) Dagegen liess der Versicherte am 19. September 2005 Einsprache erheben,\nbeantragte die Aufhebung der Verfügung V 2005/1167 und begründete den\nAntrag hauptsächlich damit, er sei Opfer von Mobbingangriffen seiner\nMitarbeiter und seines Vorgesetzten sowie dessen mangelnden\nFührungsfähigkeit geworden. Er habe nicht gewollt, dass ihm gekündigt werde\nund dies auch nicht in Kauf genommen. Er habe nur versucht, seine Arbeit in\neinem Umfeld von Feindseligkeiten weiterhin zur Zufriedenheit aller\nauszuführen. Das Arbeitszeugnis von 12. September 2005 und die\nBestätigungen der Kunden unterstrichen dies. Aus beidem gehe hervor, dass\nder Versicherte ein motivierter und verlässlicher Mitarbeiter gewesen sei, der\nseine ihm übertragenen Arbeiten zur vollen Zufriedenheit der Arbeitsgeberin\nausgeführt und bei den Kunden sehr beliebt gewesen sei.\n\n"}