zur weiteren, insbesondere medizinischen Abklärung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid zurückgewiesen werden muss. 3. Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren laut Art. 61 lit. a ATSG – ausser hier nicht zutreffender Ausnahmen – kostenlos ist. Aussergerichtlich steht dem obsiegenden anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer indes noch eine angemessene Entschädigung gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG zu. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverständung wird damit automatisch hinfällig. Demnach erkennt das Gericht: