03) als auch die nachgereichten Belege für den Zeitraum ab Jan. 04 beinahe lückenlos ergeben haben, dass sich der Versicherte tatsächlich wieder ab Juli 03 im Schnitt mit 8½ Bewerbungen um eine neue Arbeitsstelle bemühte und seine Angaben bezüglich wieder gewonnenem Selbstvertrauen und erneuter „Vermittelbarkeit“ daher auch glaubhaft scheinen. Das Gericht ist darum zur Überzeugung gelangt, dass der angefochtene Entscheid vom Okt. 05 (inkl. Verfügung von Juli 05) aufgehoben, die dagegen erhobene Beschwerde vom Nov. 05 gutgeheissen sowie die ganze Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz