gegenüber den Verhältnissen im Januar 04 (Entscheid auf der Basis des einen andern Zeitraum betreffenden Arztattest Aug. 03) stattgefunden hat und daher – ohne weitere Abklärungen und im Resultat anders lautenden Befunden bzw. Erkenntnissen seitens der Vorinstanz – ein „Wiederwägungsgrund“ nach Art. 10 Abs. 1 VVG zu bejahen gewesen wäre. Dem ist umso mehr zuzustimmen, als sowohl die Arbeitsnachweise für die Zeitspanne (Juli-Dez.