später indes in den beiden Attesten von Juli 05 von einer deutlichen Verbesserung des Gesundheitszustands sowie einer 100%-igen Arbeits- und Vermittlungsfähigkeit für die 2. Hälfte 03 ausging. In Anbetracht dieser offenkundig und unbestrittenen komplett anders gelagerten Einschätzung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit (AF) des Versicherten vor (100% AUF) sowie nach (100% AF) dem 01.07.03 erscheint es dem Gericht aber unzweifelhaft, dass eine wesentliche Änderung der Gesamtsituation seit dem Vorliegen der neuen Atteste vom Juli 05