BR 370.500) können Entscheide durch die in erster Instanz zuständige Behörde von Amtes wegen oder auf Begehren des Betroffenen hin geändert oder widerrufen werden, sofern eine von der ursprünglichen Entscheidungsgrundlage wesentlich abweichende Sach- oder Rechtslage besteht und nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen dem Widerruf entgegenstehen. Vorliegend ist einzig strittig, ob eine vom ursprünglichen Entscheid (rechtskräftiger Entscheid Januar 04) abweichende Sachlage in der Ablehnungsverfügung vom Juli 05 bzw. im Entscheid vom Oktober 05 zu bejahen gewesen wäre, was im Resultat zu