3. In der Vernehmlassung beantragte das KIGA (Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde. Erneut wurde geltend gemacht, dass sich die Verhältnisse seit Herbst 03 nicht grundlegend verändert hätten, weshalb der damals in Rechtskraft erwachsene Einspracheentscheid vom Jan. 04 auch nicht nachträglich habe in „Wiedererwägung“ gezogen werden müssen.