d) Am 29.07.2005 lehnte das KIGA das Gesuch um Wiedererwägung mit der Begründung ab, dass sich die Verhältnisse seit dem letzten Entscheid im Januar 04 nicht wesentlich geändert hätten, weil die nachgereichten Arztatteste (Dr. …) inhaltlich nicht zu überzeugen vermocht hätten. e) Auch eine hierzu erhobene Einsprache des Versicherten wies das KIGA mit Entscheid vom 11.10.2005 ab.