{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-03-28", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-153_2006-03-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_153_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf89dcc878b5dbcbd6f1c9b0ddec393f4de02bdbf90e8e0df2b1568030c0bade4d1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf89dcc878b5dbcbd6f1c9b0ddec393f4de02bdbf90e8e0df2b1568030c0bade4d1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_153", "Checksum": "d545c66cb6f31216cd5c207fd9fed901"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 153"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 28.03.2006 S 2005 153"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer 28.03.2006 S 2005 153"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera 28.03.2006 S 2005 153"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vermittlungsfähigkeit (Wiedererwägung) | Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 04:48:06", "Checksum": "2f24874ce60f6adb67e3ace25784c879", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 28.03.2006 S 2005 153\nRegeste:\nVermittlungsfähigkeit (Wiedererwägung) | Arbeitslosenversicherung\n\n2. Ausgangspunkt für die Beurteilung dieser Frage müssen die vorhandenen\nArztatteste des Psychiaters Dr. … sein, worin er dem Versicherten im August\n03 zuerst (retrospektiv betrachtet) für die 1. Jahreshälfte 03 eine 100%-ige\nArbeitsunfähigkeit (AUF) bescheinigte; später indes in den beiden Attesten\nvon Juli 05 von einer deutlichen Verbesserung des Gesundheitszustands\nsowie einer 100%-igen Arbeits- und Vermittlungsfähigkeit für die 2. Hälfte 03\nausging. In Anbetracht dieser offenkundig und unbestrittenen komplett anders\ngelagerten Einschätzung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit (AF)\ndes Versicherten vor (100% AUF) sowie nach (100% AF) dem 01.07.03\nerscheint es dem Gericht aber unzweifelhaft, dass eine wesentliche Änderung\nder Gesamtsituation seit dem Vorliegen der neuen Atteste vom Juli 05\ngegenüber den Verhältnissen im Januar 04 (Entscheid auf der Basis des\neinen andern Zeitraum betreffenden Arztattest Aug. 03) stattgefunden hat und\ndaher – ohne weitere Abklärungen und im Resultat anders lautenden\nBefunden bzw. Erkenntnissen seitens der Vorinstanz – ein\n„Wiederwägungsgrund“ nach Art. 10 Abs. 1 VVG zu bejahen gewesen wäre.\nDem ist umso mehr zuzustimmen, als sowohl die Arbeitsnachweise für die\nZeitspanne (Juli-Dez. 03) als auch die nachgereichten Belege für den\nZeitraum ab Jan. 04 beinahe lückenlos ergeben haben, dass sich der\nVersicherte tatsächlich wieder ab Juli 03 im Schnitt mit 8½ Bewerbungen um\neine neue Arbeitsstelle bemühte und seine Angaben bezüglich wieder\ngewonnenem Selbstvertrauen und erneuter „Vermittelbarkeit“ daher auch\nglaubhaft scheinen. Das Gericht ist darum zur Überzeugung gelangt, dass der\nangefochtene Entscheid vom Okt. 05 (inkl. Verfügung von Juli 05)\naufgehoben, die dagegen erhobene Beschwerde vom Nov. 05 gutgeheissen\nsowie die ganze Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz\nzur weiteren, insbesondere medizinischen Abklärung des Sachverhalts und\nzu neuem Entscheid zurückgewiesen werden muss.\n\n3. Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale\nBeschwerdeverfahren laut Art. 61 lit. a ATSG – ausser hier nicht zutreffender\nAusnahmen – kostenlos ist. Aussergerichtlich steht dem obsiegenden\nanwaltlich vertretenen Beschwerdeführer indes noch eine angemessene\nEntschädigung gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG zu. Das Gesuch um\nunentgeltliche Rechtsverständung wird damit automatisch hinfällig.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben\nund die Angelegenheit an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung des\nSachverhalts zurückgewiesen.\n\n2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\n3. Das KIGA hat … aussergerichtlich mit Fr. 1'500.-- (inkl. MWST) zu\nentschädigen.\n"}