{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-03-28", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-153_2006-03-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_153_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf89dcc878b5dbcbd6f1c9b0ddec393f4de02bdbf90e8e0df2b1568030c0bade4d1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf89dcc878b5dbcbd6f1c9b0ddec393f4de02bdbf90e8e0df2b1568030c0bade4d1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_153", "Checksum": "d545c66cb6f31216cd5c207fd9fed901"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 153"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 28.03.2006 S 2005 153"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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März 2006\n\nin der verwaltungsrechtlichen Streitsache\n\nbetreffend Vermittlungsfähigkeit (Wiedererwägung)\n\n1. a) Der heute 65-jährige … (geb. …) ist von Beruf Handelslehrer und war zuletzt\nauch als solcher tätig. Im November 02 meldete er sich bei der\nArbeitslosenkasse (ALK) Graubünden erstmals zum Bezug einer\nArbeitslosenentschädigung (ALE) an. Im September 03 lehnte das Kantonale\nAmt für Industrie und Gewerbe (KIGA) einen Anspruch auf ALE infolge\nfehlender Vermittlungsfähigkeit ab Juli 03 ab. Eine dagegen erhobene\nEinsprache – welche sich auf ein Arztzeugnis von Dr. … vom August 03 und\ndie darin retrospektiv attestierte 100%-ige Arbeitsunfähigkeit des Versicherten\nfür die 1. Jahreshälfte 03 stützte – wurde vom KIGA mit Entscheid vom\n27.01.2004 abgelehnt. Jener Entscheid erwuchs unangefochten in\nRechtskraft.\n\nb) Mit Gesuch vom 07.07.2005 erbat der Versicherte das KIGA um rückwirkende\nEinsetzung in seine Bezugsberechtigung auf ALE und Gewährung der\nunentgeltlichen Prozessführung. Zur Begründung des Begehrens um\n„Wiedererwägung“ wurde vorgebracht, dass er seine krankhafte Angst vor\nnegativen Bewerbungsantworten verloren habe und deshalb seit längerer Zeit\nwiederum zu 100% arbeits- und vermittlungsfähig gewesen wäre.\n\nc) Aus den beiden Arztattesten des Psychiaters Dr. … vom 07.07. und\n13.07.2005 geht hervor, dass sich der Versicherte in der 1. Hälfte 03 aus\ngesundheitlichen Gründen nicht um eine andere zumutbare Arbeitsstelle\nbemüht habe, dass sich der Gesundheitszustand in der 2. Hälfte 03 aber\ndeutlich verbessert habe und der Versicherte daher seit anfangs Juli 03\nwiederum zu 100% arbeits- und vermittlungsfähig gewesen sei.\n\nd) Am 29.07.2005 lehnte das KIGA das Gesuch um Wiedererwägung mit der\nBegründung ab, dass sich die Verhältnisse seit dem letzten Entscheid im\nJanuar 04 nicht wesentlich geändert hätten, weil die nachgereichten\nArztatteste (Dr. …) inhaltlich nicht zu überzeugen vermocht hätten.\n\ne) Auch eine hierzu erhobene Einsprache des Versicherten wies das KIGA mit\nEntscheid vom 11.10.2005 ab.\n\n2. Dagegen liess der Einsprecher am 10.11.2005 frist- und formgerecht\nBeschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit den Anträgen um\nkostenfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Okt. 05) samt der\nihm zugrunde liegenden Ablehnungsverfügung (Juli 05) betreffend Gesuch\num Wiedererwägung zur Ausrichtung einer ALE. Ferner wurde die\nunentgeltliche Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty\nbeantragt. Anknüpfend an die Vorbringen im Gesuch von anfangs Juli 05\nsowie die nachgereichten Arztatteste desselben Monats hielt der\nBeschwerdeführer erneut fest, dass eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit nur in\nder 1. Hälfte 03 bestanden habe, er darauf wieder zu 100% arbeits- und\nvermittlungsfähig gewesen sei und deshalb ab 2. Hälfte 03 Anspruch auf ALE\ngehabt hätte.\n\n3. In der Vernehmlassung beantragte das KIGA (Vorinstanz) die Abweisung der\nBeschwerde. Erneut wurde geltend gemacht, dass sich die Verhältnisse seit\nHerbst 03 nicht grundlegend verändert hätten, weshalb der damals in\nRechtskraft erwachsene Einspracheentscheid vom Jan. 04 auch nicht\nnachträglich habe in „Wiedererwägung“ gezogen werden müssen.\n\n4. Auf Begehren des zuständigen Instruktionsrichters reichte das KIGA noch die\nUnterlagen betreffend „Arbeitsbemühungen seit Jan. 04“ ein. Hiernach\nbemühte sich der Versicherte ab Jan. 04 bis April 05 im Durchschnitt mit 8½\nBewerbungen pro Monat um eine neue Arbeits-/Erwerbsstelle. Aktenkundig\nmeldete er sich im Mai 05 (64-jährig) von der Arbeitsvermittlung ab.\n\n5. Zu den edierten Unterlagen des KIGA nahm der Beschwerdeführer am\n16.02.2006 noch kurz Stellung, während das KIGA seinerseits auf weitere\nAusführungen bzw. auf eine allfällige Entgegnung dazu verzichtete.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Nach Art. 10 des Gesetzes über das Verfahren in Verwaltungs- und\nVerfassungssachen (VVG; BR 370.500) können Entscheide durch die in\nerster Instanz zuständige Behörde von Amtes wegen oder auf Begehren des\nBetroffenen hin geändert oder widerrufen werden, sofern eine von der\nursprünglichen Entscheidungsgrundlage wesentlich abweichende Sach- oder\nRechtslage besteht und nicht überwiegende öffentliche oder private\nInteressen dem Widerruf entgegenstehen. Vorliegend ist einzig strittig, ob\neine vom ursprünglichen Entscheid (rechtskräftiger Entscheid Januar 04)\nabweichende Sachlage in der Ablehnungsverfügung vom Juli 05 bzw. im\nEntscheid vom Oktober 05 zu bejahen gewesen wäre, was im Resultat zu\neiner erneuten Prüfung des anfangs Juli 05 abermals gestellten Gesuchs um\nAusrichtung einer ALE (für die Zeit: Juli 03 bis Mai 05) geführt hätte.\n\n"}