Die von der Vorinstanz aufgrund der zulässigen „reformatio in peius“ (vgl. E. 2.) ausgesprochene Einstelldauer von 38 Tagen liegt im unteren Bereich des schweren Verschuldens. Daher und aufgrund der Tatsache, dass sich der der ALV entstandene Schaden auf rund 60 Taggelder beziffern lässt, erscheint diese Einstelldauer dem Verwaltungsgericht Graubünden unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände als sicherlich angemessen und ist daher nicht zu beanstanden. 6. Der angefochtene Einspracheentscheid ist damit in jeder Hinsicht rechtens und haltbar, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.