b) Da aufgrund der gemachten Ausführungen kein entschuldbarer Grund bestand, auf die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zu verzichten, ist gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV von einem schweren Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb er zwischen 31 und 60 Tagen in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist (Art. 45 Abs. 2 lit. c AVIV). Die von der Vorinstanz aufgrund der zulässigen „reformatio in peius“ (vgl. E. 2.) ausgesprochene Einstelldauer von 38 Tagen liegt im unteren Bereich des schweren Verschuldens.