5. a) Damit bleibt zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid bzw. die dadurch abgeänderte Verfügung V 2005/1257 auch hinsichtlich der Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung gerechtfertigt ist. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage. Art. 45 Abs. 2 AVIV führt dazu aus, dass die Einstellung 1-15 Tage bei leichtem, 16- 30 Tage bei mittelschwerem und 31-60 Tage bei schwerem Verschulden beträgt.