d) Somit ist für das Gericht klar, dass der Beschwerdeführer infolge seines Verzichts auf die Verlängerung der Kündigungsfrist durch das Unterzeichnen der Vereinbarung vom 7. Februar 2005 von anfangs Mai bis zum 31. Juli 2005 durch eigenes Verschulden arbeitslos war, weshalb die Einstellung in der Anspruchsberechtigung gerechtfertigt ist.