c) Zudem führt der Beschwerdeführer aus, er habe die Vereinbarung betreffend die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nur aufgrund seines Nichtwissens beziehungsweise seiner Unerfahrenheit unterzeichnet. Allein schon aufgrund seines Alters und der damit verbundenen Lebenserfahrung kann er seinen Verzicht auf die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist jedoch nicht begründen.