Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, das Verbleiben an der Arbeitsstelle sei ihm auch aufgrund des Verhaltens des ehemaligen Arbeitgebers nicht mehr zuzumuten gewesen. Da er aber auch diesbezüglich keine Beweise vorlegen kann und da für die vorliegend aufgrund der erfolgten Kündigung ohnehin begrenzte und kurze Zeit auch das Verbleiben in einem unbefriedigenden Arbeitsverhältnis zumutbar ist, kann sich der Beschwerdeführer nicht auf den Rechtfertigungsgrund der Unzumutbarkeit berufen.