Dieses Arztzeugnis erscheint, wie auch die früheren, massiv glaubwürdiger als die folgenden, da Dr. … seine plötzliche Meinungsänderung kaum begründet und diese Begründung in keiner Weise belegt. Somit ergibt sich aus den ärztlichen Zeugnissen insgesamt zwar die Arbeitsunfähigkeit zu 50% im Zeitraum vom 22. Januar 2005 bis zum 30. April 2005, nicht aber die Unzumutbarkeit des Verbleibens am ehemaligen Arbeitsplatz.