Vorliegend ist jedoch aus den Arztzeugnissen kein Zusammenhang zwischen der Krankheit und dem Arbeitsverhältnis erkennbar. Abzustellen ist deshalb vor allem auf das ärztliche Zeugnis vom 11. Juli 2005, in welchem Dr. … unmissverständlich bestätigt, dass er den Beschwerdeführer wieder an den alten Arbeitsplatz geschickt hätte. Dieses Arztzeugnis erscheint, wie auch die früheren, massiv glaubwürdiger als die folgenden, da Dr. … seine plötzliche Meinungsänderung kaum begründet und diese Begründung in keiner Weise belegt.