Aus den ersten vier ärztlichen Zeugnissen geht hervor, dass der behandelnde Arzt beim Beschwerdeführer ab 22. Januar 2005 bis 30. April 2005 lediglich eine Arbeitsunfähigkeit zu 50% festegestellt hatte und bestätigte, dass er diesen danach wieder an den alten Arbeitsplatz geschickt hätte, was mit der Arbeitsunfähigkeit von 50% ohnehin impliziert sei. In den späteren beiden Zeugnissen bemerkt Dr. … lediglich, dass es aus psychologischen Gesichtspunkten nachfühlbar beziehungsweise aus medizinischer Sicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer die Arbeit nicht wieder aufnehmen konnte.