b) Ob wie behauptet eine gesundheitlich bedingte Unzumutbarkeit vorliegt, hängt wie erwähnt nicht vom subjektiven Empfinden des Beschwerdeführers, sondern von der objektiv attestierten Unzumutbarkeit ab, weshalb zur Beurteilung auf die Arztzeugnisse von Dr. … abgestellt werden muss. Aus den ersten vier ärztlichen Zeugnissen geht hervor, dass der behandelnde Arzt beim Beschwerdeführer ab 22. Januar 2005 bis 30. April 2005 lediglich eine Arbeitsunfähigkeit zu 50% festegestellt hatte und bestätigte, dass er diesen danach wieder an den alten Arbeitsplatz geschickt hätte, was mit der Arbeitsunfähigkeit von 50% ohnehin impliziert sei.