Erstellt ist auch, dass dem Beschwerdeführer bei Auflösung seines Arbeitsverhältnisses keine Arbeitsstelle zugesichert war. Damit ist ein Verstoss gegen die gesetzlich verankerte Schadenminderungspflicht rechtsgenüglich erstellt und eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung an sich die zwingende Rechtsfolge. Vorliegend ist jedoch strittig geblieben, ob aufgrund des Rechtfertigungsgrundes der Unzumutbarkeit auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu verzichten gewesen wäre.