a AVIG gleichkommt. Die Ausnahme, dass der Arbeitnehmer gezwungen war, den Auflösungsvertrag einzugehen, um einer drohenden Kündigung zuvorzukommen, liegt hier auch nicht vor, da dem Beschwerdeführer schon vorher gekündigt worden war und er nur auf die gesetzliche Unterbrechung der Kündigungsfrist gemäss Art. 336c OR verzichtete. Erstellt ist auch, dass dem Beschwerdeführer bei Auflösung seines Arbeitsverhältnisses keine Arbeitsstelle zugesichert war.