4. a) In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Vereinbarung vom 7. Februar 2002 unterzeichnete und dadurch auf die Verlängerung der Kündigungsfrist verzichtete. Dieser Fall entspricht praxisgemäss der Auflösung des Arbeitsverhältnisses von sich aus gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV, was grundsätzlich für den Zeitraum des Verzichts auf Arbeit selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG gleichkommt.