c) Die Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zum Begriff der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit ist recht streng. Das Verschulden des Versicherten muss aber klar nachweisbar sein (Gerhards, a.a.O., Art. 30 N 11). Entschuldbares Verhalten des Versicherten schliesst die Einstellung in der Anspruchsberechtigung aus (ARV 1990 Nr. 16).