44 Abs. 1 lit. b AVIV auch dadurch erfüllt werden, dass der Versicherte im Einverständnis mit dem Arbeitgeber seine Anstellung aufgibt, sofern er nicht dazu gezwungen war, um dadurch einer drohenden Kündigung zuvorzukommen (Faesi, Arbeitslosenentschädigung und Zwischenverdienst, Diss., Zürich 1999, S. 310).