Selbstverschulden liegt immer dann vor, wenn die Arbeitslosigkeit nicht bloss objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den konkreten Umständen und den persönlichen Verhältnissen vermeidbaren Verhalten des Versicherten liegt, für dessen Folgen die Arbeitslosenversicherung nicht einzustehen hat (Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss., Zürich 1998, S. 105). Die Arbeitslosigkeit gilt nach Art. 44 Abs. 1 lit.